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iFamZ 6, November 2008, Seite 346

Häufige Fehler bei Errichtung eines Testaments

Zur praktischen Bedeutung von Formvorschriften

Wilhelm Tschugguel

Im Folgenden sollen die wichtigsten immer wieder auftauchenden (Form-)Fragen in Zusammenhang mit der Errichtung eines Testaments anhand von Beispielfällen aus der Praxis aufgezeigt und einer Lösung zugeführt werden.

I. Kein Testament ist a priori ungültig

Die Form ist nach den Kriterien des Haager Testamentsübereinkommens zu prüfen. Nach Art 1 dieses Übk ist eine letztwillige Verfügung formgültig, wenn sie den Formvorschriften auch nur einer der folgenden Rechtsordnungen entspricht: des Heimatrechts, des Wohnsitzrechts oder des Rechts am gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers, und zwar entweder zur Errichtungszeit oder zum Todeszeitpunkt. Hinsichtlich des unbeweglichen Nachlasses gilt auch das Lageortsrecht.

A. Testament einer Deutschen in Österreich

Ein Notar beabsichtigte die Errichtung eines fremdhändigen Testaments gem § 579 ABGB mit der nunmehrigen Erblasserin. Dabei muss der Erblasser vor drei fähigen Zeugen, wovon wenigstens zwei zugleich gegenwärtig sein müssen, ausdrücklich erklären, dass der Aufsatz seinen letzten Willen enthalte. Die Bekräftigung gegenüber dem dritten Zeugen kann getrennt vorgenommen werden. Die Testatorin unterfertigte die Urkunde, auch der Notar und eine Kanzleiange...

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