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iFamZ 6, November 2008, Seite 328

Einsicht in Pflegschaftsakt

iFamZ 165/08

§ 141 AußStrG

Auch im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens ist § 141 AußStrG anwendbar und steht dem Begehr auf Akteneinsicht von sonstigen Personen in einen in diesem Zusammenhang relevanten Pflegschaftsakt entgegen.

Die Antragstellerin beruft sich zur Zulässigkeit ihres außerordentlichen Revisionsrekurses auf die Entscheidung . Diese spreche zwar (nur) aus, dass § 141 AußStrG „im Verlassenschaftsverfahren“ nicht anzuwenden sei. Die Auffassungen über „Sinngehalt und Reichweite“ dieser Aussage „schienen“ aber unterschiedlich zu sein. Es bestünden „Auffassungsunterschiede“ darüber, ob die zitierte Bestimmung „nur dann nicht“ anzuwenden sei, wenn Einsicht in den Verlassenschaftsakt begehrt werde, oder auch dann, wenn – wie hier – im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens Einsicht in einen in diesem Zusammenhang relevanten Pflegschaftsakt begehrt werde. (...) Widersprechende Entscheidungen, die eine „strittige“ (entweder enge oder weite) Auslegung des Begriffs „Verlassenschaftsverfahren“ (vgl RIS-Justiz RS0121744) oder die angeblich „verkannte Rechtslage“ dokumentieren würden, werden im außerordentlichen Revisionsrekurs jedoch nicht aufgezeigt; dies obwohl sich bereits ...

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