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Keine Überprüfung der Sachwalterbestellung nach Tod des Betroffenen
iFamZ 161/08
§§ 268 Abs 2, 278 Abs 2 Satz 3 ABGB
Nach dem Tod des Betroffenen, mit dem die Sachwalterschaft erloschen ist, liegt kein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis irgendeines Beteiligten mehr vor, eine Entscheidung, mit der ein (vorläufiger) Sachwalter bestellt wurde, zu überprüfen.
An der Tatsache, dass bis zum Tod des Betroffenen der bestellte vorläufige Sachwalter tätig wurde und als solcher für den Betroffenen gehandelt hat, könnte sich auch dann nichts mehr ändern, wenn die Bestellung eines Sachwalters angesichts einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht zu unterbleiben gehabt hätte.