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Rekurslegitimation des Leiters der Einrichtung gegen Unzulässigkeitsbeschlüsse (hier: nur nach vorheriger Rekursanmeldung)
iFamZ 166/08
§§ 15 Abs 3, 16 Abs 2 HeimAufG, §§ 26 Abs 3, 28 Abs 2 UbG
Der Bewohner lebte bis zu seinem Tod am in einem Altenheim. Über Antrag der Bewohnervertreterin erklärte das Erstgericht in der am abgehaltenen Tagsatzung die Freiheitsbeschränkung des Bewohners durch Hindern am Verlassen seines Bettes mittels angebrachter Seitenteile für unzulässig. Der Einrichtungsleiter – der sich während der Verhandlung entfernt hatte – meldete keinen Rekurs an. Den vom Einrichtungsleiter am erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht zurück. Dagegen erhob der Einrichtungsleiter Revisionsrekurs. Er machte geltend, dass es ihm zur Wahrung der Interessen der Einrichtung freistehen müsse, selbst nach dem Tod des Heimbewohners einen Beschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt worden sei, inhaltlich überprüfen und abändern zu lassen.
Der OGH erachtete den Revisionsrekurs für zulässig, jedoch nicht berechtigt:
1. Nach der ständigen, trotz der Kritik der Lehre (Hopf/Aigner, UbG, § 28 Anm 8a; Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts2, Rz 352; ders zu