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Ordnungsstrafe wegen Beleidigung des Sachverständigen
iFamZ 155/08
Der Rekurs ist jedenfalls zulässig, weil es weder auf die Höhe der Ordnungsstrafe noch auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO noch auf die Anrufbarkeit des OGH im Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens, das Anlass für die Bestrafung war, ankommt (vgl ua, RIS-Justiz RS0036270; , 1 Ob 05/d; , 9 Ob 136/06z).
Gem § 86 ZPO iVm mit §§ 402 Abs 4 und 78 EO (Konecny in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2, § 86 ZPO Rz 7) kann gegen eine Partei, welche die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt oder etwa einen Sachverständigen beleidigt, eine Ordnungsstrafe verhängt werden. Zweck ist es, jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die dem Gericht schuldige Achtung oder den respektvollen Umgang mit den Verfahrensbeteiligten durch beleidigende Ausfälle verletzt, unter Sanktion zu stellen (Konecny in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze2, § 86 ZPO Rz 3). Sie dient der Wahrung einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise und soll helfen, das Verfahren zu „entschärfen“ ( ua, RIS-Justiz RS0036327; , 6 Ob 20/74 ua, RS0036310). Durch die erörterte Bestimmung soll kein...