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Parteistellung im pflegschaftsgerichtlichen Genehmigungsverfahren
iFamZ 164/08
Der Vertragspartner des Betroffenen hat im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren über die Genehmigung des Vertrags auch nach dem neuen § 2 Abs 2 Z 3 AußStrG keine materielle Parteistellung. Das Genehmigungsverfahren wird nur im Interesse des Pflegebefohlenen geführt, das Gericht hat nicht (zusätzlich) die Interessen Dritter zu schützen.
Derjenige, der materiell nur von einem Anregungsrecht Gebrauch macht, hat auch dann keine formelle Parteistellung, wenn er sich als Antragsteller bezeichnet. Der Sachwalter des Betroffenen, der gleichzeitig auch Vertragspartei ist, hat weder eine materielle noch eine formelle Parteistellung.