Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die dreißigjährige Frist des § 158 Abs 3 ABGB ist analog auf den Antrag auf Rechtsunwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses gem § 164 Abs 1 Z 3 ABGB anzuwenden
iFamZ 150/08
In § 164 ABGB fehlt nicht nur eine § 158 Abs 3 ABGB entsprechende Normierung einer absoluten Anfechtungsfrist (vgl auch § 163d Abs 2 ABGB), sondern es mangelt auch an einer § 158 Abs 2 ABGB entsprechenden Regelung. Anlässlich der mit dem FamErbRÄG 2004 erfolgten Novellierung wurde die „Anfechtungsfrist“ sowohl für die Ehelichkeitsbestreitung als auch für den Antrag auf Rechtsunwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses gegenüber der früheren Rechtslage von einem Jahr auf zwei Jahre verlängert, wobei die Fristen in beiden Fällen mit Kenntnis jener Umstände beginnen, die gegen die Vaterschaft sprechen. Wie schon nach früherem Recht enthalten lediglich die Bestimmungen über die Ehelichkeitsbestreitung (Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter) einen eigenen Hemmungstatbestand (§ 158 Abs 2 ABGB), nach dem der Lauf der zweijährigen Frist gehemmt ist, solange die antragsberechtigte Person nicht eigenberechtigt ist oder innerhalb des letzten Jahres der Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Antragstellung gehindert ist.
Nach Auffassung des OGH kann es keinem Zweifel unterliegen, dass dieser Hemmungstatbestand (sinngemäß) auch auf die Zweijahresfrist des § 164 Abs 2 ABGB anzuwenden ist, weil nicht e...