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Umfang der gerichtlichen Kontrollbefugnis in Bezug auf medizinische Behandlung während der Unterbringung
iFamZ 167/08
§§ 35 Abs 1, 36 UbG
1. Jede Heilbehandlung, die an einem untergebrachten, nicht einsichtsfähigen und (hinsichtlich der Zustimmung zur Behandlung) nicht vertretenen Kranken vorgenommen wird, ist der gerichtlichen Kontrolle gem §§ 35 ff UbG zu unterwerfen. Obwohl es im konkreten Fall (Behandlung von Verbrennungen) um keine psychiatrische Heilbehandlung und keine Behandlung der psychiatrischen Anlasskrankheit des Kranken, sondern um eine dermatologische Heilbehandlung ging, unterliegt diese der gerichtlichen Überprüfung.
2. In casu nicht gelöst werden musste die (strittige) Frage, ob ein untergebrachter Kranker, der außerhalb der psychiatrischen Anstalt behandelt wird, unter den Schutz des UbG fällt.
3. Die Behandlung von Verbrennungen stellt im vorliegenden Fall keine „besondere Heilbehandlung“ iSd § 36 UbG dar. Sie unterliegt daher einer fakultativen Gerichtskontrolle ex post gem § 36 Abs 2 UbG.
4. Die Prüfungsbefugnis des Unterbringungsgerichts ist dabei auf die Beurteilung der Fragen beschränkt, ob ein psychisch Kranker in einer Anstalt untergebracht werden darf, ob er in seiner räumlichen Bewegungsfreiheit oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werde...