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iFamZ 6, November 2008, Seite 344

Bereicherungsrechtliche Ansprüche sind keine mit dem Aufteilungsanspruch konkurrierenden Ansprüche – Aufteilungsansprüche unterliegen der Verfristung gem § 95 EheG

iFamZ 172/08

§ 95 EheG, § 1435 ABGB

Der Präklusivfrist des § 95 EheG unterliegen nur Aufteilungsansprüche, also Ansprüche auf Rechtsgestaltung iSd §§ 81 ff EheG, nicht aber damit möglicherweise aus dem Zivilrecht ableitbare konkurrierende alternative Ansprüche ( ua, RIS-Justiz RS0110013). Jede Leistung eines Ehegatten an den anderen, die über die eheliche Beistandspflicht hinausgeht, kann nach § 1435 ABGB zurückverlangt werden, wenn jene Umstände nachträglich weggefallen sind, die nach der Interessenabwägung und dem Sinn des Geschäfts die Grundlage der Leistung gebildet haben (, RIS-Justiz RS0047190). Bereicherungsansprüche sind idR keine mit dem Aufteilungsanspruch konkurrierenden Ansprüche. Die Werterhöhung einer Ehewohnung stellt allerdings keine Leistung der Klägerin dar, sodass ein Anspruch auf der Grundlage des § 1435 ABGB ausscheidet. Haben beide Ehegatten zur Errichtung eines als Ehewohnung dienenden Hauses während aufrechter Ehe beigetragen, unterliegt es, obwohl es im Alleineigentum des Partners stehen mag, der Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG. Wird die materiellrechtliche Fallfrist des § 95 EheG versäumt, so führt dies zum Anspruchsverlust, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bes...

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