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Folgen der Unterlassung der Beiziehung in frage kommender Erben; Wirkung der Erbausschlagung auf die Nachkommen des Ausschlagenden
iFamZ 176/08
Gem § 157 Abs 1 AußStrG hat der Gerichtskommissär die nach der Aktenlage als Erben infrage kommenden Personen nachweislich aufzufordern, zu erklären, ob und wie sie die Erbschaft antreten oder ob sie diese ausschlagen wollen. Wird die Beiziehung von nach dem Inhalt des Verlassenschaftsaktes infrage kommenden Erben unterlassen, so bewirkt dies die Nichtigkeit des Verlassenschaftsverfahrens.
Nach der Rsp des OGH bestimmt der Ausschlagende autonom, ob durch seine Erklärung seine Nachkommen begünstigt werden sollen oder nicht. Er kann einen anderen positiv begünstigen oder auch erklären, dass seine Nachkommen vom Erbrecht ausgeschlossen sein sollen. Wurde ein derartiger Wille aber nicht geäußert, so ist seine Erklärung nach den Umständen des Falls und der vom Ausschlagenden verfolgten Zielsetzung auszulegen (; , 6 0b 196/06a). Geben die Nachkommen des Ausschlagenden Erbantrittserklärungen ab und liegen in der Folge einander widersprechende Erbantrittserklärungen vor, so hat die Auslegung der Erbsentschlagungserklärung im Verfahren um das bessere Erbrecht nach den §§ 160 ff AußStrG zu erfolgen.
Anmerkung
Die mit Verlassenschaftsverfahren Befassten sollten jenen Erben...