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iFamZ 6, November 2008, Seite 312

Ordnungsstrafe wegen Beleidigung des Sachverständigen

iFamZ 155/08

§ 86 ZPO

Der Rekurs ist jedenfalls zulässig, weil es weder auf die Höhe der Ordnungsstrafe noch auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO noch auf die Anrufbarkeit des OGH im Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens, das Anlass für die Bestrafung war, ankommt (vgl ua, RIS-Justiz RS0036270; , 1 Ob 05/d; , 9 Ob 136/06z).

Gem § 86 ZPO iVm mit §§ 402 Abs 4 und 78 EO (Konecny in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2, § 86 ZPO Rz 7) kann gegen eine Partei, welche die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt oder etwa einen Sachverständigen beleidigt, eine Ordnungsstrafe verhängt werden. Zweck ist es, jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die dem Gericht schuldige Achtung oder den respektvollen Umgang mit den Verfahrensbeteiligten durch beleidigende Ausfälle verletzt, unter Sanktion zu stellen (Konecny in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze2, § 86 ZPO Rz 3). Sie dient der Wahrung einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise und soll helfen, das Verfahren zu „entschärfen“ ( ua, RIS-Justiz RS0036327; , 6 Ob 20/74 ua, RS0036310). Durch die erörterte Bestimmung soll keineswegs eine in angemessener Form geäußerte sachliche Kritik verhindert, jedoch dazu beigetragen werden, in Eingaben eine sachliche Ausdrucksweise zu wahren und die Verletzung der dem Gericht gegenüber geschuldeten Achtung durch beleidigende Ausfälle zu verhindern ( mwN).

Die aus dem zweitinstanzlichen Beschluss auszugsweise wörtlich wiedergegebenen Ausdrucksweisen des Rechtsmittelwerbers stellen keineswegs eine sachliche Kritik, sondern eindeutig unzulässige und nicht zu tolerierende Beleidigungen dar.

Der Rechtsmittelwerber versucht, sein Verhalten verharmlosend als entschuldbare Reaktion auf die Begründung der Entscheidung des Gerichts und die Beurteilung durch den Sachverständigen zu rechtfertigen, und führt insb an, den Sachverständigen aufgrund „seiner charakterlichen Defizite (...) legitim als Charakterschwein bezeichnet“ zu haben; diese Bezeichnung sei „berechtigt und angemessen“. Auch die übrigen Formulierungen werden nur mit haltlosen Rechtfertigungen verharmlost.

Der Rechtsmittelwerber, ein Akademiker, musste sich aber der beleidigenden Bedeutung seiner Äußerungen voll bewusst sein; dies hat mit einer sachlichen Kritik nichts zu tun. Die über die Grenzen sachlicher Kritik an gerichtlichen Entscheidungen und Sachverständigengutachten weit hinausgehenden Äußerungen waren daher zulässigerweise mit der Verhängung einer Ordnungsstrafe zu ahnden.

Anmerkung

Gelegentlich muss man es doch sagen: Die gleiche Klientel, die sich über zu lang dauernde Verfahren beschwert, legt dann ungeachtet ihres Bildungsgrades (der mit dem Erziehungsgrad eben nicht immer korreliert) einen Tonfall an den Tag, bei dem es nicht verwundert, wenn sich die höchstqualifizierten Fachleute genau überlegen, ob sie ihr Expertenwissen überhaupt dem Gericht zur Verfügung stellen und sich von gewissen Parteien beflegeln lassen sollen.

Robert Fucik

Rubrik betreut von: Robert Fucik
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