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iFamZ 2, April 2021, Seite 115

Geltendmachung verziehener Eheverfehlungen

iFamZ 2021/80

§§ 49, 56, 59 EheG

Körperliche Gewalt gegen den Ehegatten stellt in jedem Fall eine schwere Eheverfehlung dar. Gem § 59 Abs 2 EheG können verfristete – und analog auch verziehene – Eheverfehlungen zur Unterstützung einer auf nicht bereits präkludierte Verfehlungen gestützten Scheidungsklage geltend gemacht werden. In einem solchen Fall genügt es, dass die nicht präkludierten Verfehlungen gemeinsam mit den verfristeten oder verziehenen Verfehlungen die Schwere eines Scheidungsgrundes erreichen.

Die Klägerin und der Beklagte heirateten am (…). Am wurde ihre gemeinsame Tochter geboren. Im November 2016 zog die Klägerin in ein Frauenhaus, nachdem der Beklagte ihr gegenüber im Zuge eines Streits „handgreiflich“ geworden war. Am brachte sie die Scheidungsklage ein. Beide Streitparteien blieben jedoch der Verhandlung (…) fern, weil sie sich versöhnt hatten und wieder gemeinsam wohnten. (…) Aufgrund wiederholter Streitigkeiten und Aufforderungen des Beklagten an die Klägerin, die Wohnung zu verlassen, zog die Klägerin im Oktober 2017 aus der Ehewohnung aus, kehrte jedoch wenige Wochen später wieder zurück. In der Folge versöhnten sich die Streitteile und kauften noch im selben Jah...

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