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iFamZ 2, April 2021, Seite 85

Kommunikation per E-Mail und SMS

iFamZ 2021/54

§ 180 Abs 1 und 2 ABGB

Die Obsorge beider Elternteile soll nunmehr (eher) die Regel sein. Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge durch beide Eltern setzt ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider Eltern voraus.

(…) 2.1. (…) Um Entscheidungen gemeinsam im Sinne des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und Entscheidungen zu treffen. Erforderlich ist daher, dass eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder zumindest in absehbarer Zeit hergestellt werden kann (RIS-Justiz RS0128812).

2.2. Ob eine ausreichende Kommunikationsbasis besteht, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (…). Inwieweit nach Art und Umfang der Kommunikation eine ausreichende Gesprächsbasis für eine gemeinsame Entscheidungsfindung anzunehmen ist, kann nicht verallgemeinert werden (vgl etwa 7 Ob 217/18i). Auch eine sachliche Kommunikation der Eltern per E-Mail oder SMS kann bei ausreichender Kooperationsbereitschaft eine taugliche Basis für eine gemeinsame Obsorge begründen (9 Ob 51/16i mwN). Hier steht fest, dass es den Eltern im Wesentlichen möglich ist, sachl...

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