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Keine Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG bei Sedierung zur Behandlung psychomotorischer Unruhe
iFamZ 2021/72
Die medikamentöse Behandlung bezweckte nach den Feststellungen im hier vorliegenden Fall die Lösung der Anspannung, die Verbesserung der Zugänglichkeit sowie die Linderung des Leidensdrucks im Rahmen eines deliranten Zustandsbildes bei Erregungs- und Unruhezuständen. Der Fokus lag gerade nicht auf der Einschränkung der Bewegung, sondern auf der Behandlung einer psychomotorischen Unruhe, die Ausfluss der Grunderkrankung ist. Daraus folgt, dass die mit den beiden Medikamenten verbundene Sedierung nicht Ziel und Zweck der Medikation der Bewohnerin war, sondern lediglich eine Nebenwirkung. Damit handelte es sich nicht um eine (meldepflichtige) Freiheitsbeschränkung nach § 3 Abs 1 HeimAufG.