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Keine rückwirkende Vorschusserhöhung nach Volljährigkeit
iFamZ 2021/52
Eine amtswegige, ausschließlich die Vergangenheit betreffende Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse (wegen einer rückwirkenden Erhöhung der Geldunterhaltspflicht) kommt nach dem Auslaufen der Unterhaltsvorschüsse wegen Volljährigkeit des Kindes nicht mehr in Betracht.