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iFamZ 2, April 2021, Seite 93

Waisenpensionsanspruch einer blinden Person

iFamZ 2021/65

§ 252 Abs 2 Z 3 ASVG

Bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit, die zu einem Waisenpensionsanspruch führen kann, kommt es darauf an, ob das Kind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einem Erwerb nachgehen kann. Erwerbsunfähigkeit ist zu bejahen, wenn eine blinde Person nur mit einer zumindest 50%igen Lohnförderung und einem mit einem hohen Kostenaufwand adaptierten Arbeitsplatz auf dem Arbeitsmarkt einsetzbar ist.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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