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Verjährung eines Unterhaltsherabsetzungsbegehrens
iFamZ 2021/48
Die besondere Verjährungsregel des § 26 Abs 3 UVG, die dem Unterhaltsschuldner den Verjährungseinwand für länger zurückliegende Unterhaltsbeiträge verwehrt, falls auf sie Unterhaltsvorschüsse gewährt wurden, gleicht zugunsten des Bundes aus, dass er das Gläubigerrisiko übernimmt.
Der geldunterhaltspflichtige Vater brachte in seinem Oppositionsantrag vor, dass ein Teil seiner Unterhaltsverpflichtung für den Zeitraum von März 2013 bis April 2019 erloschen sei. Hinsichtlich des Zeitraums vor 2017 berief er sich auch auf Verjährung. Ab 2010 waren dem Kind durchgehend Titelvorschüsse gewährt worden.
Das Rekursgericht wies das Begehren des Vaters ab, den Unterhaltsanspruch auch im Zeitraum von März bis Dezember 2016 für teilweise erloschen zu erklären. Den Verjährungseinwand lehnte es im Hinblick auf § 26 Abs 3 UVG ab.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Vaters nicht Folge.
1.1. Nach gesicherter Rsp gilt die Verjährungsfrist des § 1480 ABGB nicht nur für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (RIS-Justiz RS0034969), sondern auch für Unterhaltsherabsetzungs- oder Unterhaltsaufhebungsbegehren (1 Ob 122/97s; 1 Ob 109/99g; 8 Ob 92/16m; 9 Ob 53/18m iFamZ 2019/13, 15; 9 Ob 77/18s iFamZ 2019/86, 144 [Frohner