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Vorläufige und endgültige Alleinobsorge bei hochkonflikthafter Elternbeziehung
iFamZ 2021/55
Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Elternteile setzt ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus. Um Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und Entschlüsse zu fassen.
Die unverheirateten Eltern der nun siebenjährigen Minderjährigen vereinbarten kurz nach der Geburt ihrer Tochter die Obsorge beider. Nach widersprechenden Obsorge- und Kontaktrechtsanträgen der Eltern ab dem Sommer 2014 und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens entzog das Erstgericht im Juni 2017 der Mutter einstweilig die Obsorge, übertrug sie dem Vater und beschloss die sofortige Abnahme der Minderjährigen und deren Übergabe an den Vater. Seither lebt die Minderjährige im Haushalt des Vaters. Dem Rekurs der Mutter gegen diese vorläufige Maßnahme gab das Rekursgericht nicht Folge; den außerordentlichen Revisionsrekurs wies der OGH zurück (3 Ob 9/18x).
Mit dem angefochtenen Beschluss übertrug das Erstgericht rund zwei Jahre später die Obsorge für die Minderjährige endgültig dem Vater. Das Rekursgericht gab dem von der Mutte...