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Auslegung der Zustimmungserklärung ist keine erhebliche Rechtsfrage
iFamZ 2021/93
Art 13 HKÜ; § 62 AußStrG
[1] Mit seiner Behauptung, seine Zustimmungserklärung iSd Art 13 Abs 1 lit a HKÜ sei nicht klar und eindeutig, zeigt der Revisionsrekurswerber keine erhebliche Rechtsfrage auf. Dabei handelt es sich um eine Frage, die grundsätzlich nur abhängig von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls beantwortet werden kann und daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage der von § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität aufwirft.
[2] Nach einhelliger Auffassung kann die Zustimmung iSd Art 13 Abs 1 lit a HKÜ grundsätzlich auch formfrei erklärt werden oder durch konkludentes Verhalten erfolgen (Beck, Kindschaftsrecht2, Rz 1318/2 mwN). Im vorliegenden Fall liegt eine eindeutige schriftliche Zustimmungserklärung vor. Darin erklärte der Revisionsrekurswerber ausdrücklich, dem Wohnortwechsel ins Ausland sowie der An-, Um- bzw Abmeldung durch die sorgeberechtigte Mutter zuzustimmen, und bestätigt, dass diesbezüglich keine anderwärtigen Maßnahmen seitens der zuständigen Kinderschutzbehörden vorliegen.
[3] Zudem hat der Revisionsrekurswerber vor Unterfertigung dieser Bestätigung auf Frage der Mutter, ob sie sich mit dem Minderjährigen auch in der EU niederlassen könne, in einem W...