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Keine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs von Kindern
iFamZ 2021/47
Da selbst volljährige Kinder ihren Unterhaltsanspruch nicht verwirken können, ist daraus, dass die Antragsgegnerin die von ihr im Verfahren erteilten Auskünfte zu ihrer Schulausbildung und ihrer geringfügigen Beschäftigung dem Antragsteller nicht schon außergerichtlich aus eigenem Antrieb erteilte, keine Unterhaltsverwirkung abzuleiten.