Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Kindererziehungszeiten für entgeltliche Betreuung eines Krisenpflegekindes
iFamZ 2021/64
§ 227a Abs 2 Z 6 und 8 ASVG; § 15 APG
Die Gewährung einer Entschädigung an eine Krisenpflegemutter zur Abgeltung des „sozialpädagogischen Mehraufwands“ führt dazu, dass die Zeit der Betreuung des Krisenpflegekindes (hier: bis ) – wegen Fehlens der vom Gesetz geforderten Unentgeltlichkeit – bei der Ermittlung der Kontoerstgutschrift nicht (zusätzlich zur Berücksichtigung als Beitragszeit) als Kindererziehungszeit qualifiziert werden kann.