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Berücksichtigung des Wunsches des Betroffenen setzt die Möglichkeit der Feststellung des aktuellen Wunsches voraus
iFamZ 2021/68
Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Wunsches des Betroffenen ist die Feststellung des aktuellen Wunsches des Betroffenen. Dabei ist auf die subjektive Meinung selbst entscheidungsunfähiger vertretener Personen iSd § 241 Abs 2 ABGB Bedacht zu nehmen. Die Frage, was der tatsächliche und aktuelle Wunsch des Betroffenen ist, hängt ebenso von den Umständen des Einzelfalls ab wie die Frage einer allfälligen Gefährdung bei Berücksichtigung dieses Wunsches, sodass im Regelfall keine Rechtsfrage in der von § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität vorliegen wird.