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iFamZ 3, Juni 2018, Seite 154

Gerichtliche Überwachung des Vermögens der betroffenen Person – Auftrag zur Darstellung der Vermögenslage

iFamZ 2018/93

§§ 133, 135 AußStrG

Auch wenn der Sachwalter von der laufenden Rechnungslegung befreit ist, ist das Pflegschaftsgericht gem § 133 AußStrG zur Verhinderung einer Gefährdung des Wohles der pflegebefohlenen Person verpflichtet. In dieser Hinsicht besteht die wesentliche Rolle des Gerichts darin, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte zu setzen und den Sachwalter bei der Verwaltung des Vermögens zu überwachen. Zu diesem Zweck ist dem Sachwalter bei entsprechenden Verdachtsmomenten gem § 135 Abs 4 AußStrG ein besonderer Auftrag zur Rechnungslegung zu erteilen. Anlässlich eines solchen Auftrags können auch Belege abgefordert werden, die der Sachwalter nach § 135 Abs 3 AußStrG in jedem Fall, auch bei Befreiung von der Rechnungslegungspflicht, aufbewahren muss. Darüber hinaus kann das Gericht gem § 133 Abs 4 AußStrG geeignete Sicherungsmaßnahmen treffen oder dem Sachwalter konkrete Aufträge erteilen. Ein solcher Auftrag kann sich etwa – wie hier – auf die Darstellung der Vermögenslage der schutzberechtigten Person beziehen.

(…) 2.3 Zur Pflicht zur Aufbewahrung von Belegen nach § 135 Abs 3 AußStrG weist das Rekursgericht lediglich informativ darauf hin, dass diese Bestimmung in erster Linie eine Schutzbestimmung für den Vermögensverwa...

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