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iFamZ 3, Juni 2018, Seite 135

Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse

iFamZ 2018/81

§ 18 Abs 2 UVG

Hat sich in den konkreten persönlichen Verhältnissen einer asylberechtigten Person (tschetschenischer Herkunft) in Bezug auf die Verhältnisse im Heimatstaat (hier: Russländische Föderation) nichts Wesentliches geändert, sind die Unterhaltsvorschüsse weiterzugewähren.

(…) Nach § 18 Abs 1 Z 2 UVG hat das Gericht die Vorschüsse weiterzugewähren, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass die Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse (…) weiter gegeben sind. Der Antrag auf Weitergewährung ist damit an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft als die Erstgewährung. Das Kind hat iW bloß zu behaupten, dass die Voraussetzungen, die bei der Erstgewährung angenommen wurden, weiterhin gegeben sind (10 Ob 15/16b, iFamZ 2016/88, 154 mwN).

4. Diese Behauptungspflicht hat das Kind im vorliegenden Fall erfüllt. Im Antrag sowie in den mit der Mutter aufgenommenen Protokollen wurden konkrete personenbezogene Umstände vorgebracht, welche die Sorge vor Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat begründen sollten. Danach ist im individuellen Fall keine wesentliche Verbesserung im Vergleich zu jenen Verhältnissen eingetreten, die der Gewährung von Asyl an die Familie zugrunde lagen. Dam...

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