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iFamZ 3, Juni 2018, Seite 132

Studium des unterhaltspflichtigen Vaters

iFamZ 2018/76

§ 231 ABGB

Spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem der unterhaltspflichtige Vater in seinem Studium endgültig scheitert, hat er sich unverzüglich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu bemühen, anstatt nach einer knapp einjährigen Pause ein neues Universitätsstudium zu beginnen.

Die im Frühjahr 2011 außerehelich geborene M. befindet sich in Pflege und Erziehung der Mutter, der auch die alleinige Obsorge zukommt. Der Vater leistete ab der Geburt des Kindes einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 100 €; beginnend mit Februar 2017 erhöhte er diesen auf 200 € monatlich.

Der 1987 geborene, in Deutschland lebende Vater belegte von Oktober 2009 bis Ende September 2014 an einer deutschen Universität das (Bachelor-)Studium Statistik (Hauptfach) und Informatik (Nebenfach), scheiterte jedoch bei einer der letzten Prüfungen endgültig und wurde deshalb am per exmatrikuliert. Am nahm er an einer anderen deutschen Universität das Bachelor-Studium Mathematik auf, das er voraussichtlich Ende des Jahres 2018 abgeschlossen haben wird. Neben seinem Studium ging und geht er – abgesehen von unentgeltlichen Aushilfstätigkeiten im Restaurant seiner Eltern, in deren Haushalt er nach wie vo...

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