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iFamZ 3, Juni 2018, Seite 166

Aufnahme eines Sparbuches in das Inventar

iFamZ 2018/107

§ 166 AußStrG

Sparbücher, die auf den Erblasser lauten, sind unabhängig davon, wo sich das Sparbuch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers befindet, in das Inventar aufzunehmen. Gegenteiliges gilt nur, wenn nachgewiesen wurde, dass die im Sparbuch verbriefte Forderung vom Erblasser wirksam übertragen wurde.

Das Erstgericht ordnete – soweit für das Revisionsrekursverfahren von Belang – die Einbeziehung eines näher bezeichneten, auf den Erblasser identifizierten Großbetragssparbuchs in das Inventar an; das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass es den auf Ausscheidung dieser Forderung gerichteten Antrag der Revisionsrekurswerberin – der erbantrittserklärten Tochter des Verstorbenen – abwies. Die Identifizierung des Verstorbenen nach den bankrechtlichen Vorschriften entfalte keine geringere Vermutung der Nachlasszugehörigkeit als die durch den Sachbesitz indizierte Vermutung, weshalb § 166 Abs 2 AußStrG anwendbar sei. Das Erstgericht habe der Rechtsmittelwerberin daher zu Recht den Auftrag erteilt, durch unbedenkliche Urkunden ihr behauptetes Eigentum an der Spareinlage nachzuweisen, und ihrem Antrag mangels solchen Nachweises zu Recht nicht stattgegeben. (…)

(…) 2....

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