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Örtliche Zuständigkeit, Transfer unter Beiziehung des privaten Sicherheitsdienstes
iFamZ 2018/98
§§ 12, 34a UbG
BG Innsbruck , 49 Ub 480/16k
Gem § 12 UbG ist zur Besorgung der nach diesem Bundesgesetz dem Gericht übertragenen Aufgaben das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die psychiatrische Abteilung liegt. Bei der Überstellung zwischen psychiatrischen Anstalten liegt die Zuständigkeit zur Überprüfung des Überstellungsvorgangs bei jenem Gericht, das gem § 12 Abs 1 UbG für die erste Krankenanstalt örtlich zuständig ist, da die Transportphase der ersten Anstalt zuzurechnen ist (Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3, Rz 299).
S. 158 Von einer Beendigung der Unterbringung kann erst dann gesprochen werden, wenn auch die sie kennzeichnenden freiheitsbeschränkenden Maßnahmen beendet worden sind. Wird daher die Unterbringung in einer Krankenanstalt nur zu dem Zweck beendet, um sie in einer anderen Krankenanstalt fortzusetzen und die untergebrachte Person zu diesem Zweck unter Aufrechterhaltung ihrer Bewegungseinschränkung von einer Krankenanstalt in eine andere überstellt, so ist der von der entlassenden Krankenanstalt sicherzustellende Transport noch Teil der Unterbringung in dieser Krankenanstalt.
Für Privatpersonen, und dazu zählen auch die Mitarbeiter privater Sicherheits...