Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 3, Juni 2018, Seite 159

Unverhältnismäßige Freiheitsbeschränkung durch versperrte Tür, Videoüberwachung, unzureichende Ausstattung des Wohnraums

iFamZ 2018/101

§ 3 HeimAufG; § 34a UbG analog

LGZ Wien , 42 R 39/18y

Bei der Bewohnerin liegt ein schweres psychisches krankheitswertiges Geschehen einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus vor. Mit dieser Persönlichkeitsstörung gehen schwerste affektive Beteiligung, Impulsivität, Aggression und ein daraus resultierendes schweres Selbstfürsorgedefizit mit zeitweilig erheblicher Selbst- und Fremdgefährdung einher. Die Bewohnerin fügt sich immer wieder, meist an ihren Unterarmen, Selbstverletzungen zu. Meist sind es Schnitte mit scharfen oder spitzen Gegenständen. (…) Die Bewohnerin musste faktisch rund um die Uhr betreut werden.

Am 19. 10. und am kam es zu Aggressionshandlungen gegen Betreuer. (…) Teilweise ein Grund dafür war, dass die Einrichtung in der Zwischenzeit eine Videoüberwachungskamera in ihrem Zimmer angebracht hatte. Sie selbst bemerkt diese Videoüberwachung und sieht diese auch als negativ für sich an. Sie hat insb Angst, dass andere Heimbewohner sie in ihrem Zimmer beobachten. Die Videoüberwachung im Zimmer der Bewohnerin deckt nicht das gesamte Zimmer ab. Es gibt tote Winkel, sodass sie selbst- oder fremdgefährdende Handlungen in diesem toten Winkel unbeobachtet durchführen kann.

In der N...

Daten werden geladen...