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iFamZ 3, Juni 2018, Seite 133

Anrechnung von fiktiven Wohnkosten

iFamZ 2018/77

§ 231 ABGB

Jedenfalls dann, wenn sich der Geldunterhalt (rechnerisch) aufgrund der Wohnversorgung um mehr als ein Viertel mindern würde, ist zu überprüfen, ob der Restunterhalt noch zur angemessenen Deckung der Restbedürfnisse ausreicht.

(…) Schon die Vorinstanzen haben zutreffend dargelegt, dass die Rsp bei der Bewertung von in der Wohnversorgung liegenden Naturalunterhaltsleistungen zwar idR vom anteiligen Mietwert ausgeht (RIS-Justiz RS0123484; RS0123485; vgl auch RS0123486), dies jedoch – etwa bei einer besonders teuren Wohnung – dahin einschränkt, dass unter Berücksichtigung des übrigen Unterhaltsbedarfs des Kindes gegebenenfalls nur ein angemessener Teil des auf den Kopfteil entfallenden „Mietwerts“ eine Abzugspost vom Geldunterhalt bilden kann (vgl nur 9 Ob 48/13v mwN; RIS-Justiz RS0123487 [T4, T 5, T 6]). Wie schon die Vorinstanzen dargelegt haben, wurde etwa zu 4 Ob 42/10w unter Hinweis auf den statistischen Wert von 22,3 % der Wohnkosten an den gesamten Haushaltsausgaben ausgesprochen, dass jedenfalls dann, wenn sich der Geldunterhalt (rechnerisch) aufgrund der Wohnversorgung um mehr als ein Viertel mindern würde, zu überprüfen sei, ob der Restunterhalt no...

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