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iFamZ 3, Juni 2018, Seite 157

Heilung von Zustellmängeln

iFamZ 2018/96

§§ 7, § 9 Abs 3 Satz 2 ZustG

Gem § 9 Abs 3 Satz 2 ZustG gilt für den Fall, dass in der Zustellverfügung nicht der Zustellungsbevollmächtigte, sondern der Vertretene selbst bezeichnet wird, eine besondere Heilungsregel. Die Zustellung des Schriftstücks gilt als in jenem Zeitpunkt bewirkt, in dem es dem Zustellungsbevollmächtigten – wie etwa dem Sachwalter als gesetzlichen Vertreter – tatsächlich zugekommen ist.

1. Die Vorinstanzen haben den – aus dem offenen Grundbuch ersichtlichen – Umstand übersehen, dass für die Viertbeklagte bereits mit Beschluss des BG Liesing vom zu (später) AZ 8 P 198/97w eine Sachwalterin zur Besorgung sämtlicher Angelegenheiten bestellt wurde. Nach Übertragung der Pflegschaftssache an das BG Favoriten ist zu AZ 2 P 211/03d dieses Gerichts nunmehr Dr. U. K. zum Sachwalter für alle Angelegenheiten bestellt.

2. In seinen Zustellverfügungen bezeichnete das Erstgericht jeweils die Viertbeklagte persönlich als Empfängerin, nach der Aktenlage wurden die Klage, die Ladung zur Tagsatzung vor dem Erstgericht und auch die Entscheidungen der Vorinstanzen der Viertbeklagten persönlich (teils durch Übernahme seitens eines „Arbeitgebers/Arbeitnehmers“, teils durch Hin...

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