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iFamZ 3, Juni 2018, Seite 138

Urlaubsbedingte Abwesenheit des Vaters kein ausreichender Grund für vorläufige Übertragung der Obsorge an die Tante

iFamZ 2018/85

S. 138§§ 181, 184, 185 ABGB; §§ 107 Abs 2, 66 Abs 1 Z 2 AußStrG

Nach der Scheidung der Eltern wurde dem Vater die alleinige Obsorge für das mj Kind übertragen, zur Mutter besteht trotz Einräumung eines Kontaktrechts kein Kontakt. Das Mädchen lebt bei ihrer Tante (Schwester des Vaters), die großteils die Erziehung und Pflege übernommen hat. Die Tante beantragte, dem Vater die alleinige Obsorge zu entziehen und diese auf sie, zumindest vorläufig, zu übertragen.

Das Erstgericht regelte die Obsorgeverhältnisse vorläufig dahin, dass es dem Vater die Obsorge entzog und diese der Tante übertrug. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss, befand jedoch eine Befristung für nicht sinnvoll. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit einem Abänderungsantrag, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der Beschluss des Rekursgerichts wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht zurückverwiesen.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch iSd Aufhebungsantrags berechtigt.

(...) 2.1 (...) Nach § 185 Abs 1 ABGB hat das Gericht einem Pflegeelternteil auf seinen Antrag die Obsorge für das Kind ganz oder tei...

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