Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Das System der Rechnungslegung nach dem 2. ErwSchG und dem ErwSchAG-Justiz
Änderungen und System der Rechnungslegung im Überblick
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des neuen Erwachsenenschutzrechts die Vorschriften über die Rechnungslegung von gesetzlichen Vertretern (Obsorgeberechtigte, Erwachsenenvertreter, Kuratoren) abgeändert. Im Folgenden soll – bereits unter Berücksichtigung der RV zum Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz für den Bereich des BMVRDJ – gezeigt werden, wo es Änderungen gibt, und ein Gesamtüberblick über das System der Rechnungslegung gegeben werden.
I. Gesetzliche Anpassungen
A. Rechnungslegung von Eltern, Großeltern und Pflegeeltern
Eltern, Großeltern und Pflegeeltern waren nach § 135 Abs 1 AußStrG idF bis zum 2. ErwSchG grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Gericht Rechnung zu legen.
§ 135 AußStrG idF bis zum 2. ErwSchG
„(1) Eltern, Großeltern und Pflegeeltern im Rahmen der Obsorge sowie der Kinder- und Jugendhilfeträger sind gegenüber dem Gericht zur Rechnungslegung nur verpflichtet, soweit das Gericht dies aus besonderen Gründen verfügt.
(2) Die Verpflichtung anderer gesetzlicher Vertreter zur laufenden Rechnung kann das Gericht einschränken, soweit dadurch kein Nachteil für den Pflegebefohlenen zu besorgen ist.
(3) Selbst wenn der gesetzliche Vertreter dem Gericht gegenüber von der Rechnungslegung befreit ist, bleibt er verpfli...