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iFamZ 3, Juni 2018, Seite 131

Keine grundrechtliche Verpflichtung, das paritätische Wechselmodell gesetzlich zu regeln

iFamZ 2018/74

Art 6 GG; § 1671 BGB

BVerfG , 1 BvR 2616/17

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags, ein paritätisches Wechselmodell zu begründen, nicht zur Entscheidung angenommen.

I. 1. Der Beschwerdeführer und die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens haben ein gemeinsames, im Jahr 2009 geborenes Kind. Sie waren nicht verheiratet, sind aber aufgrund einer Sorgeerklärung Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge. Seit der Trennung der Eltern lebt das gemeinsame Kind im Haushalt der Mutter.

2. Mit Beschluss vom übertrug das Amtsgericht ua das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter. Dabei wies es die Anträge des Beschwerdeführers zurück, mit denen er die Begründung eines paritätischen Wechselmodells anstrebte.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies das OLG ab, soweit er sein Begehren weiterverfolgte, auch gegen den Willen der Kindesmutter ein paritätisches Wechselmodell zu begründen. Maßstab der Prüfung sei § 1671 Abs 1 Satz 2 Nr 2 BGB. Ein paritätisches Wechselmodell trage hier weniger zur Verwirklichung des Kindeswohls bei als eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragsgegnerin. Zur erfolgreichen Durchführung des...

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