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iFamZ 3, Juni 2018, Seite 161

In die Ehe eingebrachtes Wohnungsrecht ist bei nachehelicher Vermögensaufteilung betragsmäßig zu berücksichtigen

iFamZ 2018/105

§§ 81 ff EheG

Vermögenswerte der Aufteilungsmasse sind grundsätzlich mit ihrem Verkehrswert anzusetzen; Veräußerungsabsichten sind hierbei nicht relevant. Ist ein Haus mit einem Wohnrecht behaftet, so ist diese Belastung bei der Ermittlung des Verkehrswerts wertmindernd zu berücksichtigen. Abweichungen hiervon können nur nach der gebotenen Billigkeit iSd § 83 Abs 1 EheG erfolgen.

Nach dem Tod ihres Vaters erwarb die Antragsgegnerin mit Vertrag vom das (in der Folge verbücherte) lebenslange und unentgeltliche Wohnungsrecht an der im Dachgeschoß des elterlichen Hauses gelegenen Wohnung (…). Nachdem auch ihre Mutter – die zuletzt Alleineigentümerin der beiden Liegenschaften gewesen war – verstorben war, heiS. 162rateten die Streitteile am . Der Mann kaufte von den beiden Erben – den Kindern der Frau – insgesamt 70/100-Anteile an den beiden Liegenschaften, wobei der Kaufpreis durch Kreditaufnahmen finanziert und – ebenso wie weitere Investitionen in das Haus – vom Mann während der ehelichen Lebensgemeinschaft abbezahlt wurde. Im Jahr 2003 übertrug der Antragsteller mit einem Schenkungsvertrag je 35/100-Anteile an den beiden Liegenschaften an die Frau. In der Folge wurde ein wechselseitiges Bel...

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