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iFamZ 3, Juni 2018, Seite 121

Für eine umfassende Modernisierung des Eherechts!

Astrid Deixler-Hübner

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Im letzten Jahrzehnt hat sich das traditionelle Familienbild – insb auch durch die auf europäischer Ebene geführten Diskussionen – erheblich verändert. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften sind bereits seit geraumer Zeit vom Schutzbereich der Art 8 und 14 EMRK umfasst, die sowohl ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens garantieren als auch ein Diskriminierungsverbot festlegen. Bereits 2010 wurde in Österreich das EPG verabschiedet, durch das eine formalisierte, gesetzlich geregelte Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare geschaffen wurde. Der EGMR hat in seiner Entscheidung 19010/07 das Stiefkindsadoptionsverbot von gleichgeschlechtlichen Paaren aufgehoben, danach wurde vom VfGH mit dem Erkenntnis G 119/2014 vom Dezember 2014 mit Wirkung bis auch das Verbot der Fremdkindadoption beseitigt. Zur Ehe selbst bestehen nur mehr einzelne marginale Unterschiede – wie etwa beim nachehelichen Unterhalt wegen Zerrüttung der Partnerschaft oder bei der Verpflichtung zur Treue: Während die Ehegatten zu gegenseitiger Treue verpflichtet sind (§ 90 ABGB), normiert § 8 Abs 2 EPG nur die Verpflichtung zu einer „partnerschaftlichen Vertrauensbeziehung“.

Mit Erkenntnis vom hat der VfGH den vorläufig letzten Schritt in der ...

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