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iFamZ 6, November 2012, Seite 304

Vertretungsbefugnis des Patientenanwalts nach dem Tod der Patientin

iFamZ 2012/223

§ 14 Abs 1 UbG

LG Innsbruck , 54 R 88/12f

Es ist auch dann von einer Antragslegitimation des Patientenanwalts auszugehen, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Aufhebung der Unterbringung und dem Ableben der Patientin besteht.

Die Unterbringung der Patientin wurde ärztlicherseits am noch vor der Erstanhörung aufgehoben. Die Patientin wurde sodann in den offenen Bereich der Station B2 verlegt; am Morgen des wurde sie tot in ihrem Bett aufgefunden. (…)

Die Patientenanwaltschaft brachte vor, dass ihre Vertretungsbefugnis „aus grundrechtlichen und systematischen Erwägungen“ gegeben sei; da die Betroffene innerhalb von nur 24 Stunden nach Beendigung der Unterbringung verstorben sei, werde „iS einer Effektivität des Rechtsschutzes“ vom Fortbestand der Antragslegitimation ausgegangen. Die Zulässigkeit der Unterbringung im genannten Zeitraum sei daher nachträglich gerichtlich zu prüfen, des Weiteren aber auch etwaige weitere Beschränkungen und Behandlungen. Derartige Maßnahmen seien zwar nicht gemeldet worden, aber auch nicht auszuschließen; genauso sei es möglich, dass zwischen ihnen und dem Tod der Betroffenen ein kausaler Zusammenhang bestehe. (…)

Aus dem Obduktionsgutachten ...

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