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Ungeprüfter Vollzug einer vollstreckbaren Rückführungsentscheidung des Ursprungsstaates im Aufenthaltsstaat
iFamZ 2012/238
Art 42 VO Brüssel IIa
Zunächst ist festzuhalten, dass die Bewilligung der zwangsweisen Rückführung durch das Rekursgericht vom rechtskräftig ist. Dem Erstgericht bleibt – wie der OGH in der Entscheidung 4 Ob 58/10y ausgesprochen hat – nur, die konkrete Vorgangsweise bei der Vollstreckung festzulegen.
Die Auffassung des Rekursgerichts, dass in Anbetracht der nunmehr vorliegenden Entscheidung des zuständigen Jugendgerichts Venedig (Tribunale per i Minorenni di Venezia), das die Unterbringung der Minderjährigen bei ihrem Vater anordnete, keine Grundlage mehr besteht, vom Vater Nachweise über die Bereitstellung einer Wohneinrichtung für die Mutter und das Kind zu verlangen, ist nicht zu beanstanden.
Wie der EuGH in seiner in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung (Rs C-211/10 PPU) klargestellt hat, sind „gegen eine gemäß Art 42 der Verordnung ausgestellte Bescheinigung, die der Entscheidung, für die sie ausgestellt wurde, eine spezifische Vollstreckbarkeit verleiht, keine Rechtsbehelfe möglich. Das ersuchte Gericht kann lediglich die Vollstreckbarkeit einer solchen Entscheidung feststellen (...). Fragen, die die Begründetheit der Entscheidung als solche bet...