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Vertretung der Kinder im UVG-Rechtsmittelverfahren
iFamZ 2012/209
Den drei Kindern S (geboren 1993), R (geboren 1994) und M (geboren 1999) wurden Titelvorschüsse gewährt, die mit Ablauf des März 2011 eingestellt wurden. Gegen die Einstellung erhob die Mutter namens der drei Kinder Rekurs, dem der JWT beitrat. Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge. Dagegen erhob die rechtsanwaltlich vertretene Mutter für die drei Kinder (auch für den zu diesem Zeitpunkt bereits volljährigen Sohn S) Revisionsrekurs, dem der JWT – hinsichtlich der beiden noch minderjährigen Kinder – beitrat.
Der OGH hob aus Anlass des Revisionsrekurses den Beschluss des Rekursgerichts hinsichtlich der beiden minderjährigen Kinder als nichtig auf und wies deren Rekurs zurück. In Bezug auf den bereits volljährigen Sohn S wurde der Akt dem Erstgericht zurückgestellt.
I. 1. Gem § 9 Abs 2 UVG wird der JWT mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem Vorschüsse gewährt werden, alleiniger gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Aus § 9 Abs 2 UVG folgt, dass die obsorgeberechtigte Person in Bezug auf alle Unterhalts- und Unterhaltsvorschussangelegenheiten ihr Vertretungsrecht verliert und ihr auch kein Rekursrecht zukommt (RIS-Justiz...