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iFamZ 6, November 2012, Seite 306

Aufteilung einer Arztpraxis, in der sich die Ehewohnung befindet

iFamZ 2012/228

§§ 82 Abs 1 Z 3, 95 EheG

Auch eine Arztpraxis stellt ein Unternehmen iSd § 82 Abs 1 Z 3 EheG dar. Befinden sich auf einer gemeinsamen Liegenschaft sowohl die Ehewohnung wie auch ein Hausteil, der zum Unternehmen eines Ehegatten gehört oder seiner Berufsausübung dient, dann ist letzterer Teil der Liegenschaft von der Aufteilung ausgenommen, wenn er von der Ehewohnung eindeutig abgegrenzt ist.

Der Fristablauf des § 95 EheG steht einer Aufteilungsentscheidung nur insoweit entgegen, als es um die Zuweisung von Vermögensgegenständen geht, hingegen nicht, wenn lediglich die Ausgleichszahlung betroffen ist.

Der Aufteilung unterliegt die eheliche Errungenschaft. Der Wert des Aufteilungsvermögens vermindert sich durch Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen („konnexe Schulden“; § 81 Abs 1 Satz 2 EheG). Daher sind nur jene Verbindlichkeiten in Anschlag zu bringen, die zur Herstellung, Anschaffung, Instandhaltung oder Verbesserung von der Aufteilung unterliegenden Gegenständen eingegangen wurden.

Von der Aufteilung auszuscheiden sind alle Sachen, die zu einem Unternehmen gehören (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG; RIS-Justiz RS0057528). Kredite, die der Finanzierung von zu Unternehmen gehörigen Sac...

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