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iFamZ 6, November 2012, Seite 307

Vermieter der Ehewohnung ist Partei des Aufteilungsverfahrens

iFamZ 2012/231

§ 87 Abs 2 EheG, §§ 2 Abs 1 Z 3, 66 Abs 1 Z 1 AußStrG

Wird die Ehewohnung nicht aufgrund des Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechts benützt (hier: Mietrecht), kann das Gericht ohne Rücksicht auf eine Regelung durch Vertrag oder Satzung anordnen, dass ein Ehegatte anstelle des anderen in das der Benützung der Ehewohnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis eintritt oder das bisher gemeinsame Rechtsverhältnis allein fortsetzt (§ 87 Abs 2 EheG). Dabei sind entsprechend dem Gebot der Bedachtnahme auf die Billigkeit auch die Möglichkeiten zu berücksichtigen, die jedem Ehegatten zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses zur Verfügung stehen (RIS-Justiz RS0057952).

Nach dem festgestellten Sachverhalt lebt die Antragstellerin nach wie vor mit den gemeinsamen Töchtern in der vormaligen, dem Antragsgegner vermieteten Ehewohnung, und es steht ihr keine andere Wohnmöglichkeit zur Verfügung, während der Antragsgegner sich zumindest seit Einleitung des Aufteilungsverfahrens nicht mehr in Österreich aufhält. Ein dringendes Wohnbedürfnis an der Ehewohnung legt er in seinem Revisionsrekurs nicht dar.

Nach § 229 Abs 1 AußStrG 1854 waren im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen S. 308 Ersparnisse außer den Ehegatten a...

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