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Vorrang der Vorsorgevollmacht
iFamZ 2012/222
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass für den Betroffenen Nachteile durch die Besorgung seiner Angelegenheiten durch den Bevollmächtigten zu befürchten sind, kommt der Vorrang der wirksam erteilten Vorsorgevollmacht vor der Sachwalterbestellung nicht zum Tragen. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund der offenkundig massiven finanziellen Eigeninteressen des Bevollmächtigten vermögensrechtliche Nachteile für die Betroffene zu befürchten sind.
(...) Das Rekursgericht hat eingehend begründet, warum im Anlassfall Nachteile für die 1924 geborene Betroffene zu befürchten sind. Dabei hat es hervorgehoben, dass die Betroffene nach Erteilung der Vorsorgevollmacht einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall mit der Bevollmächtigten schloss und die Betroffene während des anhängigen Sachwalterschaftsverfahrens ein mit datiertes Testament zugunsten der Bevollmächtigten verfasste, wobei der im Verfahren beigezogene Sachverständige aus fachärztlicher Sicht bezweifelte, dass die Betroffene zu diesem Zeitpunkt noch in der Lage gewesen sei, ein Testament derart strukturiert abzufassen. (...)