Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zustimmung des Sachwalters zur Sterilisation der Betroffenen
iFamZ 2012/221
Eine fremdbestimmte Sterilisation der Betroffenen ist nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Gefahr eines dauerhaften körperlichen Leidens besteht, die durch den Eintritt einer Schwangerschaft hervorgerufen wird und die Schwangerschaft nicht auf andere Weise mit ausreichender Sicherheit verhindert werden kann. Der Antrag auf Genehmigung der Sterilisation ist abzuweisen, wenn die Schwangerschaft der Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit durch kontrollierte Einnahme von Kontrazeptiva verhindert werden kann.
Im nach § 131 AußStrG durchzuführenden Verfahren über die Genehmigung der Zustimmung zu einer medizinischen Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der betroffenen Person zum Ziel hat, ist vom Pflegschaftsgericht ein „besonderer Sachwalter“ zu bestellen, dessen Wirkungskreis die Vertretung der behinderten Person in diesem Verfahren umfasst. Liegt bereits ein verfahrenseinleitender Antrag des bestellten Sachwalters vor, kommt es im Genehmigungsverfahren auf eine weitere (formale) Zustimmung des besonderen Sachwalters zur beantragten Maßnahme nicht an.
C. K. (Tochter) leidet seit ihrer Geburt an Trisomie 21 und befindet sich sprachlich, intellektue...