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Ersatz von während einer Lebensgemeinschaft getätigten werterhöhenden Aufwendungen
iFamZ 2012/232
Nur die von Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten außergewöhnlichen Zuwendungen, die erkennbar in Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft gemacht wurden, sind rückforderbar.
Nach der Judikatur sind die von Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und (laufenden) Aufwendungen idR unentgeltlich und können daher grundsätzlich nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft nicht zurückgefordert werden. Anderes gilt aber für außergewöhnliche Zuwendungen, die erkennbar in Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft gemacht wurden (4 Ob 84/09w mwN; vgl 9 Ob 21/01f).
Während der etwa 20 Jahre dauernden Lebensgemeinschaft war die Beklagte ca zwölf Jahre berufstätig, führte den gemeinsamen Haushalt und widmete sich der Kinderbetreuung, wohingegen der Kläger Heimwerkertätigkeiten vornahm. Der Kläger zahlte der Beklagten ein monatliches Haushaltsgeld, von dem die laufenden Lebenserhaltungskosten und Betriebskosten getragen wurden, während Kosten für Kleidung der Kinder und Schulunterlagen sowie für ihr eigenes Auto von der Beklagten getragen wurden. Darüber hinaus hat der Kläger während der Lebensgemeinschaft das...