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iFamZ 6, November 2012, Seite 305

Freiheitsbeschränkung mangels Barrierefreiheit

iFamZ 2012/227

§ 3 Abs 1 HeimAufG

LG Salzburg , 21 R 152/12t

Um den Lift zu benützen, muss man erst eine große Schiebetüre zur Seite bewegen, was sehr viel Kraft verlangt. Sodann sind die beiden Innentüren des Liftes zu öffnen, welche sich ebenfalls nur mit Kraftaufwand auseinanderziehen lassen. Dasselbe Prozedere ist dann erforderlich, wenn man sich im Lift befindet, nämlich die äußere Schiebetüre zuziehen und die Innentüren zuziehen. Es ist nicht vorstellbar, dass ein betagter, ein kognitiv eingeschränkter, behinderter Mensch den Lift allein und ohne Hilfe bedienen kann.

Das Erstgericht hat zu Recht die Beschränkung der Freiheit des Bewohners durch das Hindern am Verlassen der Einrichtung aufgrund nicht barrierefreier Ausstattung als Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG qualifiziert. Im Hinblick darauf, dass aber eine barrierefreie Adaptierung der Räumlichkeiten bauliche Maßnahmen, insb betreffend den Aufzug, erfordert, war die Freiheitsbeschränkung unter Setzung einer angemessenen Frist gem § 15 Abs 1 HeimAufG für zulässig zu erklären, wobei es dem erkennenden Rekurssenat angemessen erscheint, die Freiheitsbeschränkung durch nicht barrierefreie Ausstattung bis für zulässig zu erklären. In dieser Hinsicht war daher dem Rekurs teilweise Folge ...

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