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Umbestellung des Sachwalters
iFamZ 2012/220
Die Beurteilung der Notwendigkeit der Umbestellung eines Sachwalters ist auf den Einzelfall bezogen und betrifft grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.
Wiederholte erhebliche Verspätungen der Tätigkeiten für den Betroffenen und die bis Ende 2011 nicht erfolgte Rechnungslegung für das Jahr 2010 machen die Umbestellung jedenfalls vertretbar. Verlässlichkeit im Umgang mit dem Pflegschaftsgericht S. 303muss als ein wesentliches Kriterium der Eignung einer Person für die Funktion eines Sachwalters angesehen werden. Ohne Rechnungslegung kann die Vermögensverwaltung nicht überprüft werden.