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Sachwalterschaft und Testamentsform
iFamZ 2012/237
Die im Protokoll über das mündliche Testament enthaltene Erklärung, dass sich der Notar in einem Gespräch mit dem Erblasser über dessen Handlungsfähigkeit überzeugt und die Testierfähigkeit festgestellt habe, entspricht den besonderen Formerfordernissen des Testaments einer besachwalteten Person. In dem Umstand, dass der der Testamentserrichtung beigezogene Sachwalter das Protokoll nicht unterfertigt hat, liegt schon deshalb kein Formfehler, weil letztwillige Verfügungen als höchstpersönliche Rechte gerade nicht zum Aufgabenbereich des Sachwalters gehören.