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Mehraufwand für Kinderbetreuung nach Spitalsaufenthalt der Mutter ist kein Sonderbedarf
iFamZ 2012/207
Nach einem Spitalsaufenthalt durfte die Mutter ihre (2011 geborene) Tochter V nicht heben. Erst- und Rekursgericht wiesen den Antrag des Kindes ab, den Vater zur Leistung eines Sonderbedarfs (ua) von 756 Euro für einwöchige Kinderbetreuung zu verpflichten, ab.
Im Revisionsrekurs machte V geltend, der betreuende Elternteil habe nur dann, wenn er seine Betreuungspflichten im eigenen Interesse teilweise einer dritten Person übertrage (insb weil er berufstätig sei), diese Kosten zur Gänze selbst zu tragen. Hier sei die Mutter jedoch durch eine Erkrankung gezwungen gewesen, ihre Betreuungsaufgaben Dritten zu übertragen. Dies entspreche allein dem Interesse des Kindes und sei in seiner Person begründet. Die Betreuung des Kindes bilde einen Sonderbedarf, dessen Kosten vom Unterhaltspflichtigen zu tragen seien.
Der OGH wies den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Nach der Rsp ist Sonderbedarf jener Bedarf, der dem unterhaltsberechtigten Kind infolge Berücksichtigung der bei der Ermittlung des Durchschnittsbedarfs bewusst außer Acht gelassenen Umstände erwächst. Es handelt sich um den Mehrbedarf, der über den allgemeinen Durchschnittsbedarf eines...