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In Verfahren, für die der Rechtspfleger funktionell zuständig ist, kann er auch einen Kollisionskurator für die minderjährige Partei bestellen
iFamZ 2012/216
§ 271 ABGB, § 19 Abs 2 Z 2 RpflG
Die Revisionsrekurswerberin macht im Wesentlichen geltend, § 19 Abs 2 Z 2 RpflG würde „unterlaufen“, wenn man von der Zuständigkeit des Rechtspflegers ausgehen wollte. Zudem seien Verfahrensfehler vorgelegen, weil das rechtliche Gehör verletzt und keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei. Eine Kuratorbestellung sei nicht notwendig, weil das Wohl des Kindes in keiner Weise durch irgendwelche Handlungen gefährdet worden wäre. Es werde übersehen, dass im vorliegenden Verfahren Unterhaltsansprüche des Kindes einer Entscheidung zugeführt werden müssten und nicht Geldleistungsansprüche des Vaters.
Dazu ist auszuführen:
1. Ein Kollisionskurator wird im Einzelfall für Angelegenheiten bestellt, bei denen eine Kollision der Interessen des Kindes mit jenen des gesetzlichen Vertreters und damit ein Behinderungsfall vorliegt (Schwarzl in Ferrari/Hopf, Reform des Kindschaftsrechts 30).
2.1. Der gesetzliche Vertreter, dessen Vertretungsbefugnis durch die Bestellung des Kollisionskurators beschnitten werden soll, kann im Verfahren über die Bestellung des Kollisionskurators Mängel in den Voraussetzungen für dessen Bestellung oder das Fehlen...