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(Noch) keine gerichtliche Anordnung gemeinsamer Obsorge auf Antrag eines Elternteils (I)
iFamZ 2012/213
§ 177a ABGB, § 62 Abs 1 AußStrG
Nach stRsp ist eine Aufrechterhaltung der Obsorge beider Eltern (auch nur in einem Teilbereich) gegen den Willen eines Elternteils ausgeschlossen. Ein auf die Aufhebung dieser Obsorge gerichteter Antrag eines Elternteils bedarf daher keiner Begründung; es genügt der durch die Antragstellung zum Ausdruck gebrachte Wegfall des Willens eines Elternteils zur Aufrechterhaltung der gemeinsamen Obsorge. Gegen den Widerspruch des anderen Elternteils kann die gemeinsame Obsorge nicht gerichtlich angeordnet werden (RIS-Justiz RS0117004).