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Keine Gefährdung bei Rückstellung des Kindes nach Griechenland
iFamZ 2012/239
Art 13 HKÜ
1. Das Rekursgericht hat sich mit den vom Rechtsmittelwerber behaupteten Verfahrensmängeln erster Instanz auseinandergesetzt und diese verneint. Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann aber vom OGH – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen wie rechtlich unhaltbarer oder aktenwidriger Begründung – nicht wahrgenommen werden (RIS-Justiz RS0050037). Die Frage, ob die vom Rekursgericht gewählte Begründung ausreicht oder – wie der Revisionsrekurswerber vermeint – eine bloße „Scheinbegründung“ darstellt, lässt sich regelmäßig nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilen und bildet daher idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG. Dies gilt auch für die Frage, ob im Einzelfall aus Gründen des Kindeswohls eine Durchbrechung des eingangs dargestellten Grundsatzes in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0050037 [T4]).
2. Nach stRsp trifft die Person, die sich der Rückgabe widersetzt, die volle Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Rückführungshindernissen. Eine Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des Sachverhalts besteht nicht (RIS-Justiz RS0074561). Soweit der Revisionsrekurswerbe...